Verfahrensbeschreibungen

Leistungen

Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form beantragen

Wenn Sie Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form durchführen wollen, benötigen Sie eine Zulassung, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen müssen.

Für Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest mit hohen Faserfreisetzungen benötigen Sie als Fachbetrieb eine Zulassung. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten, wenn Asbest in schwachgebundener Form vorliegt.

Zuständige Stelle

Für Fachbetriebe mit Sitz in Baden-Württemberg das örtlich zuständige Regierungspräsidium.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Für die Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Nachweis der notwendigen personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung im notwendigen Umfang

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form werden die folgenden Informationen beziehungsweise Unterlagen benötigt:

  • Angaben zum antragstellenden Unternehmen und zur vertretungsberechtigten Person
  • Angaben zu unselbständigen Zweigniederlassungen
  • Angaben zu sachkundigen verantwortlichen Personen, inklusive Datum des Fortbildungslehrgangs
  • Angaben zu fachkundigen Personen für die Bedienung und Überwachung der sicherheitstechnischen Einrichtungen
  • Angaben zu befähigten Personen zur Bedienung, Wartung und Prüfung der Atemschutzgeräte
  • Anzahl weiterer Beschäftigter, die Tätigkeiten mit Asbest durchführen
  • Angaben zu sonstigem Fachpersonal
  • Angaben zur sicherheitstechnischen Ausstattung
    • Geräte
    • Personenschleusen
    • Materialschleusen
    • Filteranlagen
    • Industriestaubsauger
    • Hochleistungsvakuumsauggeräte
    • Abwassersammelbehälter, Abwasserfilteranlagen
    • Unterdrucküberwachungs- und -registriergeräte
    • Niederdruckspritzgeräte
    • Atemschutz mit/ohne Gebläseunterstützung
    • Schutzkleidung
    • Einrichtungen zur Gerätereinigung
    • Verfestigungsanlagen
    • Sonstige Abfallbehandlungsanlagen
    • Kommunikationsgeräte
    • Pausen-/Bereitschaftsräume
    • Sanitäre Einrichtungen
  • Abfallentsorgung
  • Reinigung der Arbeits- und Schutzkleidung

Kosten

2100 € bis 7000 €

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)

  • § 8 Absatz 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
  • Anhang I, Nummer 2.4.2 Absatz 4 Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen die Gefährdung durch Asbest

Freigabevermerk

13.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg

Gemeindeverwaltung regulär geöffnet – Keine Terminvereinbarung  notwendig.

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr
Donnerstag: 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Über die Sommerferien bis zum 06.09.2024
enden die Öffnungszeiten nachmittags
um 16.30 Uhr.

Öffnungszeiten Kasse:

Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr
Donnerstagmittag geschlossen -

weitere Termine nach Vereinbarung
unter Tel.: 07471-997931 oder
strobel@rangendingen.de,
dieringer@rangendingen.de

 
Die Durchwahlen und E-Mails der einzelnen Mitarbeiter sehen Sie unter Rathaus & Verwaltung > Mitarbeiter A - Z.