Lebenslagen

Gründung eines Vereins

Manches lässt sich nur erreichen, wenn sich mehrere mit dem gleichen Ziel zusammentun. Ein Verein bietet beispielsweise die Möglichkeit, gemeinsame Interessen zu pflegen oder vereint mit anderen einem guten Zweck zum Erfolg zu verhelfen.

Die Vereinigungsfreiheit, also das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, ist durch die Verfassung geschützt (Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz).

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum privaten Vereinsrecht enthält, unterscheidet zwischen zwei Arten von Vereinen:

  • nicht wirtschaftlicher Verein (auch als "Idealverein" bezeichnet)
  • wirtschaftlicher Verein

Idealverein und wirtschaftlicher Verein unterscheiden sich nach ihrem Vereinszweck. Der Zweck des wirtschaftlichen Vereins ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, der des Idealvereins nicht.

Hinweis: Die Abgrenzungen zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein können je nach Einzelfall schwierig sein. Die Übergänge zwischen beiden Vereinsformen sind fließend. So gehören beispielsweise zu den wirtschaftlichen Vereinen nicht nur Vereine, die als Haupttätigkeit ein Unternehmen betreiben oder wie ein Unternehmer am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, sondern auch Vereine, die ausschließlich darauf angelegt sind, ihren Mitgliedern dauerhaft und planmäßig gegen ein Entgelt Waren oder Dienstleistungen zu verschaffen, außerdem Vereine mit dem Ziel einer genossenschaftlichen Kooperation zwischen Unternehmen.

Auf der anderen Seite ändert sich der Charakter eines Vereins als Idealverein nicht, wenn die wirtschaftliche Betätigung dem ideellen Zweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung ist. Idealvereine genießen daher ein Nebenzweckprivileg, wenn sie sich zugleich wirtschaftlich betätigen (zum Beispiel ein Sportverein mit angeschlossenem Restaurantbetrieb). Wenn ein Verein steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt ist, ist er nicht zwingend zugleich als Idealverein anzusehen. Dieser Umstand hat aber Indizwirkung.

Der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Daher sind rechtsfähige wirtschaftliche Vereine selten.

Rechtsgrundlage

Grundgesetz (GG)

  • Artikel 9 Absatz 1 Vereinigungsfreiheit

Freigabevermerk

11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Gemeindeverwaltung regulär geöffnet – Keine Terminvereinbarung  notwendig.

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr
Donnerstag: 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Über die Sommerferien bis zum 06.09.2024
enden die Öffnungszeiten nachmittags
um 16.30 Uhr.

Öffnungszeiten Kasse:

Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr
Donnerstagmittag geschlossen -

weitere Termine nach Vereinbarung
unter Tel.: 07471-997931 oder
strobel@rangendingen.de,
dieringer@rangendingen.de

 
Die Durchwahlen und E-Mails der einzelnen Mitarbeiter sehen Sie unter Rathaus & Verwaltung > Mitarbeiter A - Z.