Lebenslagen

Arbeiten in der EU

Wenn Sie Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind, haben Sie das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Niederlassung auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates. Bei einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten müssen Sie lediglich im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises sein. Überschreitet die Aufenthaltszeit drei Monate, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates anmelden. Die Ausländerbehörde kann verlangen, dass Sie Nachweise für Ihre Freizügigkeitsberechtigung vorlegen.

Grundsätzlich können Sie als Unionsbürger in einem anderen EU-Mitgliedstaat auch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sei es als Selbständiger oder Angestellter.

Arbeitserlaubnis:

Unionsbürger und Unionsbürgerinnen benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Angestellte/r oder Selbständige/r zu arbeiten.

Die Berufsinformationszentren halten Europamappen bereit, mit deren Hilfe Sie sich einen ersten Überblick über Ausbildungs-, Lebens- und Arbeitsbedingungen in einem anderen Land der EU verschaffen können. Sie enthalten unter anderem länderbezogene Informationen zu den arbeitsrechtlichen Bestimmungen und zur sozialen Sicherung.

Das Bundesverwaltungsamt informiert über das europäische Ausland und viele andere Staaten in Form von Broschüren und Beilagen. Darüber hinaus veröffentlicht es Informationsschriften mit allgemeinen Hinweisen für den Auslandsaufenthalt. Allgemeine Auskünfte erhalten Sie auch bei den Beratungsstellen des Bundesverwaltungsamtes.

Sozialleistung und Sozialversicherung:

Wer einen Arbeitsvertrag bei einem Arbeitgeber im europäischen Ausland unterschreibt, unterliegt in der Regel dem dortigen Sozialversicherungssystem und den dazugehörigen Rechtsvorschriften. Die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind innerhalb der Europäischen Union sehr unterschiedlich ausgestaltet. Um die mit einem Wechsel des sozialen Versicherungssystems verbundenen Nachteile auszugleichen, wurden die nationalen Systeme innerhalb der EU als auch mit bestimmten Ländern (z.B. der Schweiz) durch sogenannte Koordinierungsverordnungen miteinander verbunden.

Diese Koordinierung hat beispielsweise für die Rentenversicherung zur Folge, dass einmal erworbene Ansprüche durch eine Zusammenrechnung der in- und ausländischen Versicherungszeiten nicht verloren gehen. Über die Höhe der erzielten Rente im Ausland sollten Sie sich vorher informieren.

Auch bei der Krankenversicherung gibt es einiges zu beachten. Für rechtsverbindliche Auskünfte sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse und an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

24.04.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg

Gemeindeverwaltung regulär geöffnet – Keine Terminvereinbarung  notwendig.

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr
Donnerstag: 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Über die Sommerferien bis zum 06.09.2024
enden die Öffnungszeiten nachmittags
um 16.30 Uhr.

Öffnungszeiten Kasse:

Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr
Donnerstagmittag geschlossen -

weitere Termine nach Vereinbarung
unter Tel.: 07471-997931 oder
strobel@rangendingen.de,
dieringer@rangendingen.de

 
Die Durchwahlen und E-Mails der einzelnen Mitarbeiter sehen Sie unter Rathaus & Verwaltung > Mitarbeiter A - Z.